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BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden; Besonders schwere Vergewaltigung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406 Abs. 1 S. 3
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden; Besonders schwere Vergewaltigung - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.12.2022 - 284 Js 1166/22
- LG Berlin, 15.12.2022 - 542 KLs 11/22
- BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
Änderung der Adhäsionsentscheidung
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23
Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift.Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 15. Dezember 2022 bereits entstandenen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann.
- BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21
Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des …
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 643/21 mwN) steht deshalb der gesonderten Feststellung nicht entgegen. - BGH, 05.01.1999 - 3 StR 602/98
Erweiterung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO auf das Rechtsmittel …
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23
An dieser Entscheidung war der Senat nicht durch den weitergehenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123).
- BGH, 15.08.2023 - 5 StR 288/23
Urteil wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs in Berlin rechtskräftig
Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. zudem zum Fristbeginn bei gesonderter Feststellung BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 217/23).